Kirchgemeindeverband stellt Fragen zum SEK-Verfassungsentwurf


Zum Heiligen Abend darf ich die Stellungnahme des «kirchgemeindeverband des kantons bern» (KGV) zum Verfassungsentwurf des SEK präsentieren.

Danke dem KGV, dass wir das Dokument veröffentlichen dürfen.

KGV-Signet
Rat des
Schweizerischen Evangelischen
Kirchenbundes SEK
Sulgenauweg 26
3000 Bern 23

Thun, 24 September 2013

Entwurf neue Verfassung

Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren

Auf Ihrer Webseite laden Sie “alle kirchlichen Kreise” ein, sich zu Ihrem Entwurf zu einer neuen Verfassung zu äussern.

Der Kirchgemeindeverband des Kantons Bern umfasst über 80 % der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern und ca. 97 % deren zirka 600’000 Mitglieder. Es ist seine primäre Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Der Vorstand des Kirchgemeindeverbandes fühlt sich somit als Gesprächspartner legitimiert und hat sich im Rahmen zweier Sitzungen eingehend mit Ihrem Projekt und den Vorlagen auseinandergesetzt. Der Vorstand kam dabei zu folgenden Feststellungen und Anträgen:

1. Einbezug der Kirchgemeinden

Das reformierte Kirchenverständnis des Kantons Bern ist wesentlich durch die Reformation Zwinglis beeinflusst. Nach reformatorischem Verständnis ist die örtliche Kirchgemeinde im Vollsinn Kirche. Die Landeskirchen sind die von den Kantonen zur Regelung ihrer Angelegenheiten auf dem Kantonsgebiet eingesetzt.
Kirchgemeinden und Landeskirchen sind nach demokratischen Grundsätzen organisiert.
Die Vorschläge des Schweizerisch evangelischen Kirchenbundes (SEK) zur Bildung einer „Kirche Schweiz“ führen zu einem neuen Kirchenverständnis. Im Wesentlichen fallen dabei auf:

– eine Doppelstruktur von Kirchengemeinschaft und Verein,
– eine hierarchisch gegliederte Kirchenstruktur mit einem Präsidialamt, dem eine geistliche „Vorreiterrolle“ zukommt,
– eine fehlende demokratische Beauftragung und Kontrolle der Exekutivorgane der Kirchengemeinschaft durch die Legislative.

Aus unserer Sicht ist es deshalb dringend notwendig, dass sich die Basis zu einem derartigen Umbau äussern kann. Da die neu zu bildende Kirchengemeinschaft erst noch auf die Grundlage einer Verfassung gestellt werden soll und eine Verfassung eine Vereinbarung unter Bürgern darstellt, erachten wir eine demokratische Legitimation noch zusätzlich als angezeigt. Wir weisen zudem darauf hin, dass Bekenntnisse nur in einen Verfassungstext aufgenommen werden können, nachdem sie unter den Kirchgemeinden weitestgehend Zustimmung gefunden haben.

Wir verlangen deshalb ein Abstimmungsverfahren, in welches auch die Kirchgemeinden einzubeziehen sind.

2. Synode als Legislativorgan

Der Verfassungsentwurf für die zu bildende Kirchengemeinschaft sieht eine einmal jährlich zusammentretende Synode vor. Wir gehen davon aus, dass die Synode als Legislativorgan dient. Wir sind jedoch überzeugt, dass ein in dermassen grossen, zeitlichen Abständen zusammentretendes Organ kaum geeignet sein wird, eine verantwortungsvolle Gesetzgebungs- und Kontrollarbeit zu leisten. Das Organ dürfte weder einen Zusammenhalt erreichen, der für eine solide parlamentarische Arbeit Voraussetzung ist, noch wird es für Kontinuität sorgen können.

3. Finanzen

Da unsere Landeskirche über keine eigene Steuerhoheit verfügt sondern durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden finanziert wird, sind die Kirchgemeinden auch an der Kostenwirksamkeit der neuen Kirchenstruktur in hohem Masse interessiert.
Da wir wissen, dass die finanziellen Möglichkeiten der verschiedenen Landeskirchen höchst unterschiedlich sind, begrüssen wir es, wenn die Stimmrechte angesichts der einzelnen Landeskirchen im Verhältnis zu den geleisteten Beiträgen zugeordnet werden. Die Frage der Beitragsleistungen und der Stimmrechte dürften politisch umstritten sein.

Wir beantragen deshalb, die Grundsätze über die zu leistenden Beiträge und über die Stimmrechte detaillierter in den Statuten zu verankern.

Zudem stellen wir mit Erstaunen fest, dass die Vereinsstatuten für die Mitglieder einen Austritt per Ende Jahr vorsehen, jedoch von einem Globalbudget für sechs Jahre ausgehen. Wer soll bei Austreten eines Mitgliedes den entstehenden Einnahmeausfall decken?

Wir bitten Sie, diese Fragestellung zu überprüfen.

Schlussendlich fällt auf, dass die Verfassung für die Kirchengemeinschaft im Gegensatz zum Verein keinen freiwilligen Austritt vorsieht. Bedeutet das, dass ein Mitglied aus dem Verein austreten kann und somit keine Beiträge mehr zu bezahlen hat, andererseits aber weiterhin zur Kirchengemeinschaft gehören kann?

Wir bitten Sie, diese Frage näher zu prüfen und zu beantworten.

4. Präsidialamt und Gemeindeautonomie

Die neue Verfassung sieht unter den Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Mitwirkung an Gemeindegottesdiensten vor. Wie ist diese Regelung gemeint?
Grundsätzlich bestimmt der Kirchgemeinderat, wer in „seiner Kirche“ einen Gottesdienst leitet. Dass die Präsidentin oder des Präsidenten des Kirchenbundes auf Einladung hin einen Gemeindegottesdienst mitgestalten kann, versteht sich von selbst. Die Ermächtigung dazu kann Bestandteilt deren oder dessen Pflichtenheftes sein. Weshalb bedarf dieser Einsatz einer Verankerung auf Verfassungsstufe? Sollte jedoch die Ermächtigung damit verbunden sein, dass die Präsidentin oder Präsident in eigener Kompetenz einen Gemeindegottesdienst leiten kann, wäre dies im Blick auf die Gemeindeautonomie eine Akzentverschiebung.

5. Klarheit über die Mitgliedschaften

Wir gehen davon aus, dass für alle Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten zu gelten haben. Neu möchten Sie auch Kommunitäten als Mitglieder aufnehmen. Leider wird der Begriff nur unklar ausgeführt. Wir können uns beispielsweise kaum vorstellen, dass theol. Fakultäten zu Beitragsleistungen gewillt und in der Lage sind.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie unsere Überlegungen und Anträge bei der Weiterbearbeitung der Vorlage berücksichtigen können.

Freundliche Grüsse

Kirchgemeindeverband des Kantons Bern

Fridolin Marti, Präsident

Zufälle gibt es nicht. Im Hintergrund läuft bei mir «Dieser Tag ist schön» von Lino Moreno … in der Originalsprache, heisst der Schlager «Piccola und fragile» – klein und zerbrechlich. Die Idee «Reformierte wollen einen Bischof» kann wohl beim Durchlesen dieses analytischen Briefes endgültig einge-locher-t werden.

Gott, Fried erhalten! Gedanken des Schwiegervaters des Initianten müsste man nachgehen. Wenn sie nicht folgen können, spielt dies keine Rolle. Vielleicht finde ich auf diesem Weg jemanden, der über Ulrich Neuenschwander und z.B. über die Standortbestimmung schreiben könnte.

Soll niemand sagen, die Berner seien langsam. Schliesslich ist heute am Heiligen Abend «reformiert. – saemann / BE-JU-So» bei mir eingetroffen. Die Aargauer-Ausgabe werde ich in der Silvesterwoche erhalten. «Die Kirche ist oft der letzte Service public» – «der letzte» darf hier zeitlich interpretiert werden. Auf Seite 2 in der BE-Januarausgabe (im Dezember erschienen – noch nicht aufgeschalten) finden sie das Interview mit Synodalratspräsident Andreas Zeller über die verordnete Sparrunde.

Änderungen auch in Rom, im Vatikan? «Ich weiss nicht, ob der Papst Bier mag«, ein Interview mit Kardinal Kurt Koch. Er weiss aber, dass der Papst Franziskus Wein servieren lässt. Mit Ihrer Eminenz, damals noch (katholischer) Bischoff von Basel, durfte ich einmal über das Abendmahl diskutieren. Das gibt vielleicht einmal eine andere Geschichte. Nun bleibt mir nur noch ein schönes Weihnachtsfest mit einem guten Weihnachtsessen zu wünschen. Und der katholische Vertreter im KGV – «mein Gott Walter» – hat vor 14 Tagen die Schnellvariante eines Tischgebets für Gestresste zum besten gegeben:

Für Speis und Nass – deo gratias.

Ja, vielleicht bräuchte es auch im Kanton Waadt einen Kirchgemeindeverband, denn die Kathedrale Lausanne bleibt reformiert, protestante – die Geschichte lässt sich nicht zurückdrehen. Sonst wären wir ja alle katholisch.

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