Menschenrecht auf religiösen Frieden?


Die kommende Bivianer Synode ist eine Wegmarke auf die Versammlung unserer freien Protestanten von 2008, an welcher darüber zu befinden ist, ob der Verein mit dem Ziele weiter zu führen ist, den religiösen Frieden als Menschenrechtsfrage im öffentlichen Diskurs zu deklarieren und zu Institutionen zu führen, welche ihn als Menschenrecht durchsetzen.

Doch
– Woher rührt die Fragestellung?
– Welche Fragen fallen unter solch fingierte Komplementärbegrifflichkeit?
– Wer hat sie zu beantworten?
– Wie?

Folgen wir einem Fall aus der Advokatur, der sich in Chur vor einigen Jahren ereignet. Eine junge Kosovoalbanerin und ein schweizerischer Bursche, Postlehrling, treffen sich sommers im Freibad. Sie vereinbaren, abends in den Ausgang zu gehen. Der Vater des Mädchens kehre erst spät aus dem Kosovo zurück, die Erlaubnis der Mutter war leichter zu erwirken. Die Beiden verspäten sich abends, der Regel-Fall. Sie wagt sich nicht mehr zurück, denn der Vater wird zurück sein, sie bedrohen. So wird im Logis des jungen Mannes übernachtet. Morgens, sonntags Spaziergang, nahe Felsplatte am Dachisee. Das Paar setzt sich. Wie weiter? Er verspricht, dass er sie heim begleite, zu ihr stehe, auch dazu, was in der Nacht geschah. Um seine Entschlossenheit zu bezeugen, steht er auf, tut noch einen Schritt, schaut zurück und sieht, wie Marjeta sich über den Felsen 80 m in die Tiefe stürzt.

Alles ereignet sich von hier an insoweit, als ob es nicht der Fall wäre; Die Eltern werden von der Polizei desinformiert, was den Tod ihrer Tochter betrifft. Ihre Tochter sei über eine Brücke in den Tod gefallen, doch auch der Fall des Mädchens über einen Felsen stösst, u.a. beim Piloten der Rettungsflugwacht, auf Skepsis, denn er birgt das Opfer als äusserlich kaum mit einer Schrammwunde verletzt. Ein Beweis scheitert am Kultus, dem Ritual der Muslime, das Obduktion verbietet. Der Freund des Mädchens setzt sich einer Todesdrohung aus, statt, dass der Fall als juristischer zu behandeln ist. Die Staatsanwalt stellt ihn ein. Roma locuta, causa finita. Der Fall spielt sich in einer Gegenwelt ab, insoweit Welt ist, was der Fall ist, und dieser Fall scheint den Fall zu verneinen … bzw. ihn aufzufangen, religiös, nach Rilkes ‚Und doch ist Einer, welcher dieses alles Fallen sanft in seinen Händen hält’.

Der Rechtsfriede als Ziel des juristischen Prozedurierens hat sich damit nicht eingestellt. Der Freund der Majeta, der seitens ihres Vaters des Mordes an seiner Tochter bezichtigt wird, musste weichen, seine Identität vertuschen, um sich vor Blutrache ‚im eignen Lande’ zu schützen. Die Familien von behauptetem Täter und Opfer bleiben sich verfeindet. Feindschaft zwischen Christ und Muslim, Ansässigem und Einwanderern. Das Verhältnis zwischen Religion und Recht ist ambivalent, das Menschenrecht auf religiösen nachbarschaftlichen Frieden fängt den Konflikt im Urteil dessen auf, dass unsere erste Verpflichtung, unsere erste Menschenpflicht der geschöpften Welt Gottes gilt (H. Cohen).

Der Fall möge veranschaulichen, dass die Frage der unterstellten Abhandelbarkeit von religiösem Frieden unter der Aegide vom Menschenrecht sich auf kein Zerwürfnis bezüglich Tragen von religiösen Symbolen, Amuletten, Moscheenstandorten, Schwimmunterricht eng begrenzt. Er zeigt auch, dass die staatlichen Instanzen anstehn, wenn religiöse Fragen, gar Blutrache, im Raume stehn. Sie weichen auf Desinformation aus, wie die Polizei, welche den Eltern einen verhängnisvollen Fehltritt auf einer Brücke ihrer Tochter meldete, um bohrenden Fragen zuvor zu kommen.

Der Fall zeigt schliesslich, dass die Frage des religiösen Friedens komplex ist, sich trotzdem zugleich in ziemlich selbstverständlichen, um nicht zu sagen trivialen Verhältnissen eines Flirts in der Badeanstalt einer periphären Kleinstadt virulent ereignet, tödlich enden kann. Hier ist weiters zu fragen, um dann zu prüfen, wie gute, auf Frieden bedachte Religion und das (Menschen-)Recht rechtskräftig auszutarieren sind?

Text: Jean-Claude Cantieni. Chur

Anmeldung oder Information zur Synode Bivio vom 24. bis 26. August 2007

One thought on “Menschenrecht auf religiösen Frieden?”

  1. Die Regelung des menschlichen Zusammenlebens in Gesetzen, mag sie noch so einfach und logisch und praktisch notwendig und «gegeben» sein – sie ist nur dann und so lange möglich, als diese Regeln von allen ganz nüchtern und wenig eifrig, also vernünftig gesucht, gefunden und akzeptiert werden.
    Sobald Religion die Regeln des Zusammenlebens bestimmt, entsteht ein Gemeinschaftsdruck, der im Gegensatz zum Menschenrecht nicht nur objektive Beweggründe hat, sondern darüber hinaus aktiv überzeugen will und zwischen Gut und Böse, zwischen Mitglied und Aussenstehendem unterscheidet. Das Menschenrecht an sich aber kann neutral gefordert und zugestanden werden. Könnte. Es sei denn, eine allein selig machende Religion dominiert die Diskussion…

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